So finden sich in den Akten – in Bezug auf die zweite Erkrankungsphase – etwa keine Unterlagen zur Auftragserteilung (inkl. Fragenkatalog) seitens des Beklagten. Daher ist auch nicht bekannt, ob der Vertrauensarzt wusste, bei welchen Personen die Klägerin in der zweiten Erkrankungsphase in Behandlung war, und ob er bei diesen Personen entsprechende Auskünfte eingeholt hat. Aufgrund der zeitlichen Abfolge dürfte ihm insbesondere der – wohl nicht ganz unwesentliche – Bericht des M._____ vom 1. Dezember 2020 nicht vorgelegen haben. Ferner fehlt eine Begründung für seine Feststellung, weshalb die von der Klägerin genannten Ursachen der Erkrankung aus seiner Sicht nicht massgeblich seien.