Allerdings darf nicht übersehen werden, dass es sich dabei nicht um ein unabhängiges Gutachten handelt und der Bericht insbesondere in Bezug auf die hier interessierende Kernfrage äusserst knapp ausfiel. Aus dem vertrauensärztlichen Bericht ergibt sich insbesondere nicht, auf welchen Untersuchungen die vertrauensärztlichen Schlussfolgerungen beruhen und ob dem Vertrauensarzt sämtliche notwendigen Informationen zur Verfügung standen. So finden sich in den Akten – in Bezug auf die zweite Erkrankungsphase – etwa keine Unterlagen zur Auftragserteilung (inkl. Fragenkatalog) seitens des Beklagten.