25, S. 10). Es bestehen damit zahlreiche Hinweise darauf, dass dem Beschwerdebild der Klägerin, welches zur Arbeitsverhinderung führte, insgesamt eine psychische (Grund-)Erkrankung zugrunde liegen könnte. Ob dies tatsächlich der Fall ist, braucht hier allerdings nicht entschieden zu werden, da sich der vertrauensärztliche Bericht aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht gerade nicht dazu äussern durfte, welche "gleiche Erkrankung" den beiden Phasen der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin zugrunde lag. Insofern spricht grundsätzlich nichts dagegen, auf diesen Bericht des Vertrauensarztes abzustellen.