Soweit die Klägerin aus den in den Berichten des M._____ vom 1. Dezember 2020 und 7. Januar 2021 enthaltenen Diagnosen einen fehlenden Zusammenhang zu ihrer Erkrankung im Kündigungszeitpunkt ableiten möchte, erscheint ihre Schlussfolgerung wenig überzeugend. Vielmehr deutet gerade der Bericht des M._____ vom 7. Januar 2021 unter Berück- - 25 -