Im Übrigen fällt auf, dass die Klägerin hier vorbringt, die "Q" sei eine Folge von Mobbing (Klage, Ziff. 20, S. 8), wogegen sie im Rahmen des in Bezug auf die Ersatzkündigung bei der Schlichtungskommission hängigen, derzeit jedoch sistierten Verfahrens das Thema Mobbing gar nicht erst aufwirft (siehe Gesuch der Klägerin an die Schlichtungskommission vom 15. Juli 2021, Personaldossier, Ordner 2, Register "Austritt"). Insgesamt erweist sich der vertrauensärztliche Bericht grundsätzlich als aussagekräftiger und damit qualifizierter als das – eher rudimentäre – ärztliche Zeugnis von Dr. med. H.___