_ vom 14. Januar 2021 nicht erstellt, welche Erkrankung im Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich vorlag. Auch kann aus dem Arztzeugnis nicht der Schluss gezogen werden, dass der zweiten Arbeitsunfähigkeitsphase eine Erkrankung zugrunde lag, welche nicht auf derselben Ursache beruhen würde wie die erste. Des Weiteren ist anzumerken, dass das ärztliche Zeugnis von Dr. med.