_ vom 14. Januar 2021 ("stellte sich initial hier mit Q vor") lässt vermuten, dass diese Feststellung zu Beginn der Behandlung im Oktober 2020 noch als "Ausgangsdiagnose resp. -beurteilung" gedient haben mag, sich die Beurteilung des Gesundheitszustands der Klägerin jedoch im Verlauf der Behandlung verändert haben könnte. Es ist somit gestützt auf das ärztliche Zeugnis von Dr. med. H._____ vom 14. Januar 2021 nicht erstellt, welche Erkrankung im Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich vorlag.