Ob es sich bei der (sinngemässen) Bemerkung von Dr. med. H._____, wonach sich die Klägerin mit "Q" vorgestellt habe, welche gemäss der Klägerin auf Mobbing zurückzuführen sei, tatsächlich bereits um eine Diagnose handelt, ist zudem fraglich; eher ist von einer Zustandsbeschreibung auszugehen. Soweit sie auf Angaben der Klägerin beruht, kommt einer derartigen Aussage jedenfalls nur ein geringer Beweiswert zu (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2019.18 vom 11. Januar 2021, Erw. II/4.2 mit Hinweis; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 12 zu Art. 324a/b OR). Die Wortwahl im ärztlichen Zeugnis von Dr. med. H._____ vom 14. Januar 2021 ("stellte sich initial hier mit Q vor")