Nachdem sich nur der Vertrauensarzt zur Frage eines Zusammenhangs zwischen den beiden fraglichen Krankheitsperioden äusserte, ist in dieser Hinsicht insbesondere auch kein Widerspruch zum Arztzeugnis von Dr. med. H._____ vom 14. Januar 2021 auszumachen. Im Gegenteil erwähnen sowohl Dr. med. H._____ als auch der Vertrauensarzt, dass die Klägerin nach eigenen Angaben gemobbt worden sei; beiden Arztpersonen war die von der Klägerin vorgebrachte Problematik somit bekannt. Der Vertrauensarzt mass diesem Umstand bei seiner Beurteilung allerdings keine entscheidende Bedeutung bei. Soweit sich die Klägerin auf den Standpunkt stellt, Dr. med.