O., S. 222 f.), und der konkrete Vertrauensarzt zusätzlich über Fachkompetenzen im Bereich der Arbeitsmedizin verfügt. Dem Bericht des Vertrauensarztes kann daher nicht allein deswegen der Beweiswert abgesprochen werden, weil er nicht von einem Facharzt für Psychiatrie stammt (Urteil des Bundesgerichts 8C_775/2021 vom 21. November 2022, Erw. 7.4.3). Dass er im November 2020 erneut mit der vertrauensärztlichen Untersuchung beauftragt wurde, erscheint auch deshalb sinnvoll, weil er die Klägerin bereits in der ersten Krankheitsphase persönlich untersucht hatte und er somit in der Lage war, die gesundheitliche Situation im unmittelbaren Direktvergleich zu beurteilen.