Derselbe Vertrauensarzt hatte die Klägerin bereits in der ersten Krankheitsphase anlässlich von vier persönlichen Gesprächen untersucht. Nachdem dem Beklagten keinerlei Hinweise darüber vorlagen, an welcher gesundheitlichen Beeinträchtigung die Klägerin tatsächlich litt, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte einen Allgemeinmediziner mit der vertrauensärztlichen Beurteilung betraut hat, zumal dieser fähig ist, einen weiten Kreis an Beschwerden zu beurteilen (vgl. STENGEL, a.a.O., S. 222 f.), und der konkrete Vertrauensarzt zusätzlich über Fachkompetenzen im Bereich der Arbeitsmedizin verfügt.