Diese vertrauensärztliche Beurteilung wurde – nach einer persönlichen Besprechung (Empfehlung der Schlichtungskommission vom 28. Juni 2021, Ziff. III/2a ) – von einem Arzt mit anerkanntem Facharzttitel für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin (vgl. Eintrag im Medizinalberuferegister: www.medreg.admin.ch) vorgenommen. Derselbe Vertrauensarzt hatte die Klägerin bereits in der ersten Krankheitsphase anlässlich von vier persönlichen Gesprächen untersucht.