In Bezug auf die hier entscheidende (Kern-)Frage, ob die krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung in der zweiten Phase verglichen mit jener in der ersten Phase auf einem neuen Grund beruhte oder ob die jeweiligen Erkrankungen in einem Zusammenhang stehen, gibt einzig der vertrauensärztliche Bericht vom 7. Dezember 2020 respektive die zuvor mündlich erteilte Berichterstattung vom 20. November 2020 Aufschluss; die übrigen vorhandenen ärztlichen Bestätigungen äussern sich nicht zu dieser Thematik. Diese vertrauensärztliche Beurteilung wurde – nach einer persönlichen Besprechung (Empfehlung der Schlichtungskommission vom 28. Juni 2021, Ziff.