3.3. 3.3.1. Zunächst ist festzustellen, dass für die Zeiträume April 2020 bis Juni 2020 (erste Phase) und 9. Oktober 2020 bis 21./27. November 2020 (zweite Phase) in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit an sich keine unterschiedlichen Beurteilungen der diversen Ärztinnen und Ärzte einerseits sowie des Vertrauensarztes andererseits bestehen. Die Klägerin wurde von allen behandelnden Ärztinnen und Ärzten als krankheitsbedingt arbeitsunfähig eingestuft, was vom Vertrauensarzt nicht abweichend beurteilt wurde. - 23 -