Schweigepflicht nicht zulässig gewesen wäre, dem Arbeitgeber mitzuteilen, an welcher (Grund-)Erkrankung die Klägerin leidet. Am 14. Januar 2021 stellte Dr. med. H._____ eine (weitere) ärztliche Bestätigung aus (KB 15). Darin wurde vermerkt, dass die Klägerin seit dem 9. Oktober [2020] in ihrer Behandlung stehe. Sie habe sich initial mit Q vorgestellt, nachdem sie bei der Arbeit massiv gemobbt worden sei, wie sie angegeben habe. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei durch Verlängerungen insgesamt für den Zeitraum vom 9. Oktober 2020 bis 18. Januar 2021 ausgestellt worden.