Entgegen der Auffassung der Klägerin lag somit im Zeitpunkt der Kündigung in Bezug auf die hier hauptsächlich massgebliche Frage des Zusammenhangs zwischen den beiden Erkrankungsphasen eine – wie erwähnt zulässige – mündliche Berichterstattung vor, die zunächst in einer Aktennotiz des Beklagten und später vom Vertrauensarzt schriftlich festgehalten wurde. Dementsprechend trifft auch die Behauptung der Klägerin, es existiere in Bezug auf die vertrauensärztliche Untersuchung vom 17. November 2020 gar kein entsprechender Bericht, nicht zu, zumal es – wie ebenfalls bereits erwähnt – ohne Entbindung von der ärztlichen