Von vornherein nicht von Belang ist in Bezug auf die erste Phase der Arbeitsunfähigkeit die ärztliche Bestätigung von Dr. med. F._____ vom 30. März 2020 (KB 12), da sich diese schon aufgrund der zeitlichen Abläufe nicht auf die Arbeitsunfähigkeit von April bis Juni 2020 beziehen kann. Dementsprechend taugt sie auch nicht zur Beantwortung der Frage, ob ein Zusammenhang zwischen den beiden Krankheitsphasen besteht. Diese Bestätigung vermag im vorliegenden Verfahren daher nichts Relevantes zu beweisen, weshalb auf die jeweiligen Schlussfolgerungen der Parteien, welche diese aus der besagten Bestätigung ableiten wollen (vgl. Klage, Ziff. 12, S. 6; Klageantwort, Ziff. D/5.6.2, S. 12;