Ferner reichte die Klägerin im Rahmen des Klageverfahrens zwei Berichte des M._____ ein. Der Bericht des M._____ vom 1. Dezember 2020 äussert sich zur Behandlung der Klägerin vom 13. Mai 2020 bis 5. Oktober 2020 (KB 10). Darin wurde als Diagnose "[...]" aufgeführt. Dieses Beschwerdebild bestehe am ehesten im Rahmen einer "[...]", differenzialdiagnostisch sei an eine [...] zu denken. Zudem bestehe der Verdacht auf ein [...]. Die internistische Abklärung habe keine wegweisenden Befunde ergeben. Zur Evaluation der [...] sei die Zuweisung an die Kollegen der Arbeitsmedizin erfolgt. Aufgrund der [...] sei eine Fachärztin für Psychiatrie beigezogen worden.