Dass der vertrauensärztliche Bericht keine Diagnose enthält, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dem Vertrauensarzt ist es geradezu verwehrt, Befund und Diagnose an den Arbeitgeber weiterzugeben, sofern er nicht vom Berufsgeheimnis entbunden wurde, wobei die Klägerin nicht geltend macht, sie hätte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Der Vertrauensarzt hat sich somit korrekterweise auf die Beantwortung der ihm gestellten Fragen beschränkt, die der Durchführung des Arbeitsvertrags respektive der Abklärung der Eignung der Klägerin dienten. - 21 -