Entgegen der Annahme der Klägerin (Klage, Ziff. 17, S. 7) liegt somit durchaus eine vertrauensärztliche Berichterstattung vor, selbst wenn diese – wie hier – in Form einer E-Mail erfolgte. Es gibt keine verbindlichen Regelungen darüber, in welcher Form ein vertrauensärztlicher Bericht unterbreitet werden muss; sogar mündliche Berichterstattungen wären möglich (vgl. STENGEL, a.a.O., S. 267 f.). Dass der vertrauensärztliche Bericht keine Diagnose enthält, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.