Des Weiteren wurde eine vertrauensärztliche Untersuchung durchgeführt. Mit E-Mail und Schreiben des Beklagten vom 11. Mai 2020 wurde die Klägerin über die geplante vertrauensärztliche Untersuchung informiert und gebeten, ihr Einverständnis dazu zu erklären. Die "Auswahlliste Vertrauensärzte" umfasste zwei Arztpersonen (weiblich/männlich). Mit E-Mail vom 12. Mai 2020 bedankte sich die Klägerin für den Vorschlag, den sie gerne annehme (Personaldossier, Ordner 1, Register "Geschlossen"). Am 13. Mai 2020 unterzeichnete sie die Einverständniserklärung betreffend die vertrauensärztliche Untersuchung, wobei sie die männliche Arztperson wählte (KAB 52).