Die Arbeitgeberschaft darf von der Vertrauensärztin oder vom Vertrauensarzt nur diejenigen Daten erheben, welche zur Durchführung des Arbeitsvertrags oder zur Abklärung der Eignung der arbeitnehmenden Person erforderlich sind. Dazu gehören Tatsache, Dauer und Grad der Arbeitsunfähigkeit und die Frage, ob es sich um eine Krankheit oder einen Unfall handelt (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 12 zu Art. 324a/b OR; MÜLLER, a.a.O., S. 171; BRÄNDLI, a.a.O., S. 39; GEISER/MÜLLER/PÄRLI, Arbeitsrecht in der Schweiz, 5. Aufl. 2024, S. 214).