Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2019.18 vom 11. Januar 2021, Erw. II/4.2). Die arbeitnehmende Person hat daher den Beweis für die Arbeitsunfähigkeit zu erbringen, soweit sie daraus Rechte wie z.B. Lohnfortzahlungspflicht wegen Kündigungsnichtigkeit geltend macht (ROLAND MÜLLER, Arztzeugnisse in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, in: AJP 2010, S. 169). Insbesondere hat sie in Bezug auf Art. 336c Abs. 1 lit. b OR den fehlenden Zusammenhang zweier Erkrankungsphasen zu beweisen (vgl. Urteile des Bundesgerichts - 18 - 8C_826/2015 vom 21. September 2016, Erw. 3.3.2.2; 4A_117/2007 vom 13. September 2007, Erw. 5.3).