Folglich ist hier lediglich noch entscheidend, ob ein Zusammenhang zwischen der Erkrankung der Klägerin im Zeitpunkt, als ihr die Kündigung zuging, und ihrer Erkrankung von April bis Juni 2020 bestand respektive ob die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit jeweils auf dieselbe gesundheitliche Ursache zurückzuführen war; je nachdem ist die am 20. November 2020 erfolgte Kündigung als nichtig oder als rechtsgültig zu qualifizieren. Dies ist nachfolgend zu prüfen.