Bei diesem Ergebnis ist in Bezug auf die Beurteilung der Sperrfrist auch nicht von Belang und kann daher offengelassen werden, ob die ärztlich bestätigte Erkrankung vom 30. September 2020 bis 8. Oktober 2020 (Arztzeugnis, KB 13) dieselbe war wie jene in der ersten Krankheitsphase oder jene ab dem 9. Oktober 2020. Folglich ist hier lediglich noch entscheidend, ob ein Zusammenhang zwischen der Erkrankung der Klägerin im Zeitpunkt, als ihr die Kündigung zuging, und ihrer Erkrankung von April bis Juni 2020 bestand respektive ob die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit jeweils auf dieselbe gesundheitliche Ursache zurückzuführen war;