Dies gilt zumindest im Fall, dass der zweiten, spätestens ab 9. Oktober 2020 vorliegenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit dieselbe Erkrankung zugrunde lag wie der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von April bis Juni 2020. Bei diesem Ergebnis ist in Bezug auf die Beurteilung der Sperrfrist auch nicht von Belang und kann daher offengelassen werden, ob die ärztlich bestätigte Erkrankung vom 30. September 2020 bis 8. Oktober 2020 (Arztzeugnis, KB 13) dieselbe war wie jene in der ersten Krankheitsphase oder jene ab dem 9. Oktober 2020.