18, S. 6 f.). Selbst wenn die Sperrfrist zu Beginn der zweiten Krankheitsphase noch angedauert hätte, wären die restlichen sechs Sperrfristtage und damit die gesamte Sperrfrist vor dem Kündigungszugang längst abgelaufen. Dies gilt zumindest im Fall, dass der zweiten, spätestens ab 9. Oktober 2020 vorliegenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit dieselbe Erkrankung zugrunde lag wie der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von April bis Juni 2020.