Ab dem 30. September 2020 war die Klägerin in einer zweiten Krankheitsphase erneut und (zumindest) bis Ende Februar 2021 arbeitsunfähig (diverse Arztzeugnisse, KB 13 f. sowie KAB 45–47). Die Kündigung vom 20. November 2020 erfolgte unbestrittenermassen während dieser zweiten Krankheitsphase, wobei die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass der Arbeitsunfähigkeit ab dem 9. Oktober 2020 bis zur Kündigung eine einzige Erkrankung zugrunde lag (Klage, Ziff. 14, S. 7; vgl. Klageantwort, Ziff. D/5.6.2, S. 13 und Ziff. D/5.7.4, S. 14; Replik, Ziff. 18, S. 6 f.).