Ob die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. April 2020 vorlag und die Sperrfrist damit bereits in der ersten Krankheitsphase vollständig konsumiert wurde, ist nicht wesentlich und kann letztlich offengelassen werden. Fest steht, dass in der ersten Krankheitsphase mindestens 84 Tage (8. April 2020 bis 30. Juni 2020) der 90-tägigen Sperrfrist abgelaufen waren. Ab dem 30. September 2020 war die Klägerin in einer zweiten Krankheitsphase erneut und (zumindest) bis Ende Februar 2021 arbeitsunfähig (diverse Arztzeugnisse, KB 13 f. sowie KAB 45–47).