2.2. Die Sperrfrist für die Klägerin, die sich ab Februar 2020 im zweiten Dienstjahr befand, betrug 90 Tage, wobei sich die Parteien zu Recht darin einig sind, dass die Erkrankung der Klägerin vom 3. bis am 7. Februar 2020 bei der Beurteilung der Frage, ob die Sperrfrist beachtet wurde oder nicht, vorliegend nicht von Bedeutung ist (vgl. Klage, Ziff. 12, S. 6; vgl. Klageantwort, Ziff. D/5.8.4, S. 15). Die Klägerin war in einer ersten Krankheitsphase von April bis Juni 2020 arbeitsunfähig (diverse Arztzeugnisse, KB 9), wobei unbestritten ist, dass es sich durchgehend um dieselbe Erkrankung handelte; etwas anderes wird jedenfalls nicht vorgebracht (Klage, Ziff. 12, S. 6 und Ziff.