Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2017.8 vom 3. Mai 2018, Erw. II/7.2). Bei Rückfällen oder mehreren akuten Phasen eines Grundleidens bleibt die Sperrfrist auf 30, 90 oder 180 Tage begrenzt, auch wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zwischen den einzelnen akuten Phasen arbeitsfähig ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2017.8 vom 3. Mai 2018, Erw. II/7.2; ADRIAN STAEHELIN, Zürcher Kommentar, Obligationenrecht, Der Arbeitsvertrag, Art. 330b–355, Art. 361–362 OR, 4. Aufl. 2014, N. 24 zu Art. 336c OR). Auch eine klare Folgeerscheinung vermag keine neue Sperrfrist auszulösen (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 4 zu Art.