Juni 2020 und ab Oktober 2020 bis heute geführt habe. Die Karenzfrist von 90 Tagen sei im Zeitpunkt der Kündigung vom 20. November 2020 damit bei Weitem überschritten gewesen. 2. 2.1. Nach Ablauf der Probezeit darf die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis unter anderem nicht kündigen, während die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab dem zweiten bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr - 16 -