Da Dr. med. H._____ die Klägerin im April bis Juni 2020 nicht betreut habe, könne diese einen Zusammenhang zur Erkrankung im Zeitraum ab 9. Oktober 2020 gar nicht beurteilen; nur der Vertrauensarzt habe die Klägerin hinsichtlich der Identität der Krankheit im Mai/Juni 2020 und im November 2020 untersucht. Die Aussage im ärztlichen Zeugnis von Dr. med. H._____, wonach sich die Klägerin initial mit Q vorgestellt habe, nachdem sie bei der Arbeit massiv gemobbt worden sei, beruhe offensichtlich nur auf – unzutreffenden – Angaben der Klägerin. Aufgrund der vertrauensärztlichen Beurteilung sei demgegenüber evident, dass die gleiche Krankheit zu den Ausfällen der Klägerin in den Monaten April bis