Es treffe daher nicht zu, dass kein vertrauensärztlicher Bericht vorliege. Ohne Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht dürfe der Vertrauensarzt zudem nur die gestellten Fragen beantworten und das Untersuchungsergebnis gegenüber dem Arbeitgeber nicht vollständig offenlegen. Es habe keinen Anlass gegeben, an den vertrauensärztlichen Aussagen zu zweifeln. Die ärztliche Bestätigung von Dr. med. H._____ vom 14. Januar 2021, welche den Zeitraum vom 9. Oktober 2020 bis 18. Januar 2021 betreffe, äussere sich nicht zur Frage, ob im April bis Juni 2020 und ab Oktober 2020 von der gleichen Krankheit ausgegangen werden müsse. Da Dr. med.