1.3. Der Beklagte stellt sich dagegen im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Kündigung sei nicht nichtig. Am 20. November 2020 habe der beauftragte Vertrauensarzt gegenüber dem Beklagten telefonisch bestätigt, dass es sich aktuell um die gleiche Grunderkrankung wie im Mai/Juni 2020 handle, jedoch mit unterschiedlichem Auslöser. Dieses Ergebnis sei mit Bericht des Vertrauensarztes vom 7. Dezember 2020 ausdrücklich – und unter Verweis auf das Telefongespräch vom 20. November 2020 – bestätigt worden. Die entsprechenden Angaben hätten im Zeitpunkt der Kündigung zur Verfügung gestanden. Es treffe daher nicht zu, dass kein vertrauensärztlicher Bericht vorliege.