nicht erwähne, um welche "Grunderkrankung" es sich handeln solle. Durch diese vertrauensärztlichen Mitteilungen werde nicht widerlegt, dass sich die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin vom 9. Oktober 2020 bis zum 18. Januar 2021 von jener im Frühjahr 2020 fundamental unterscheide. Die vom Beklagten angeführte (gleiche) "Grunderkrankung" gebe es nicht.