Die Arbeitsunfähigkeit sei genereller Natur gewesen und habe am 9. Oktober 2020 den Lauf einer neuen 90-tägigen Sperrfrist ausgelöst, die im Zeitpunkt der Kündigung vom 20. November 2020 noch angedauert habe. In Bezug auf die vertrauensärztliche Untersuchung vom Mai/Juni 2020 existiere kein vertrauensärztlicher Bericht, sondern nur eine E-Mail vom 15. Juni 2020, aus welcher sich jedoch nicht ergebe, an welcher Krankheit die Klägerin leiden solle bzw. welches die Ursachen für die Arbeitsunfähigkeit seien.