Die Klägerin habe während ihrer Arbeitsunfähigkeit vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 körperliche Symptome "aufgrund [...]" gezeigt. Sodann sei sie vom 30. September 2020 bis zum 8. Oktober 2020 wegen eines akuten viralen Infekts und schliesslich vom 9. Oktober 2020 bis 18. Januar 2021 wegen einer Q arbeitsunfähig gewesen, nachdem sie bei der Arbeit gemobbt worden sei. Diese Q habe sich im Zuge der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen eingestellt und stehe mit dem Grund der Arbeitsunfähigkeit vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 in keinem Zusammenhang.