1.2. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Kündigung vom 20. November 2020 sei inmitten einer Sperrfrist ausgesprochen worden, weshalb sie nichtig sei. Dabei treffe es – entgegen den Ausführungen in der Kündigung – nicht zu, dass der krankheitsbedingte Ausfall der Klägerin vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 und der im Zeitpunkt der Kündigung vom 20. November 2020 bestehende krankheitsbedingte Ausfall auf der gleichen Grunderkrankung beruhen würden. Die Klägerin habe während ihrer Arbeitsunfähigkeit vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 körperliche Symptome "aufgrund [...]" gezeigt.