II. 1. 1.1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die vom Beklagten gegenüber der Klägerin am 20. November 2020 ausgesprochene Kündigung des Anstellungsverhältnisses während der Sperrfrist gemäss § 7 Abs. 1 PersG i.V.m. Art. 336c Abs. 1 lit. b OR erfolgte und dementsprechend nichtig ist. Nicht zu prüfen ist dagegen, ob die Kündigung auf einem sachlichen Grund beruhte oder missbräuchlich war, denn sollte sich die Kündigung nicht als nichtig erweisen, hätte die Klägerin ihre diesbezüglichen Ansprüche infolge Nichteinhaltens der Frist gemäss § 37 Abs. 1 PersG verwirkt.