8.4. Selbst wenn ein allfälliges Wiederherstellungsbegehren (vgl. Art. 148 Abs. 3 ZPO) gestellt, gutgeheissen und die Parteibefragung der Klägerin nachgeholt würde, hätte dies keinen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens: Zum einen bliebe die Klägerin für das Fehlen eines Zusammenhangs der beiden Erkrankungsphasen respektive für das Vorliegen einer neuen Erkrankung so oder anders beweispflichtig. Zum ande- - 14 -