Im Übrigen unterliegt die Frage, ob – eine durch ein Arztzeugnis nachgewiesene Krankheit – die Verhandlungsunfähigkeit einer Partei glaubhaft gemacht ist, der rechtlichen Würdigung durch das Gericht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_519/2016 vom 30. Januar 2017, Erw. 4.2.4). Die in Aussicht gestellte ärztliche Bestätigung zur Verhandlungsunfähigkeit vermöchte an der vorliegenden Beurteilung somit nichts zu ändern, zumal die Krankheit an sich durch ein zuverlässiges Arztzeugnis zu belegen wäre (siehe vorne Erw. 8.1).