Das Verschiebungsgesuch ist aufgrund der seitens der Klägerin verursachten Verzögerung somit ohne materielle Prüfung abzuweisen, was zu den bereits erwähnten Säumnisfolgen führt (siehe vorne Erw. 8.2). Im Übrigen unterliegt die Frage, ob – eine durch ein Arztzeugnis nachgewiesene Krankheit – die Verhandlungsunfähigkeit einer Partei glaubhaft gemacht ist, der rechtlichen Würdigung durch das Gericht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_519/2016 vom 30. Januar 2017, Erw.