2.2 mit Hinweis auf BGE 143 III 666, Erw. 4.2). Des Weiteren ist anzumerken, dass sich die Klägerin widersprüchlich verhält, wenn sie einerseits geltend macht, in einem schlechten Zustand zu sein, jedoch andererseits in der Lage ist, bei ihrem Rechtsvertreter vorzusprechen und ihn auf das Vorhandensein neuer Erkenntnisse in Bezug auf [...] sowie auf das von ihr ab 1. März 2021 erzielte Ersatzeinkommen hinzuweisen und ihm den entsprechenden Beleg zu übergeben.