Beweismittel abzuwarten, diese zu prüfen und das Verschiebungsgesuch noch vor der Verhandlung zu beurteilen. Ein solches Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Rechtsschutz (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug F 2020 18 vom 20. Juni 2022, Erw. 2.2 mit Hinweis auf BGE 143 III 666, Erw.