auf die Verhandlungsfähigkeit der Klägerin auswirkt. Dass dieses – die Verhandlungsfähigkeit aus Sicht der Klägerin ausschliessende – Zustandsbild plötzlich und ohne Vorwarnung eingetreten wäre, macht sie jedenfalls nicht geltend. Vor diesem Hintergrund muss sie sich den Vorwurf gefallen lassen, das Verschiebungsgesuch nicht unverzüglich eingereicht und damit wider Treu und Glauben gehandelt zu haben.