2023, N. 1 zu Art. 234 ZPO). Anlässlich der Verhandlung wäre es ihm zudem unbenommen gewesen, sein rudimentäres Verschiebungsgesuch zu substantiieren. Nachdem weder die Klägerin noch ihr Rechtsvertreter trotz ordnungsgemässer Vorladung und unter Hinweis auf die Säumnisfolgen an der Verhandlung vom 3. Juni 2024 erschienen sind (vgl. Art. 147 Abs. 1 ZPO), gilt die Klägerin schon aus diesem Grund als säumig und es treten die angedrohten Säumnisfolgen ein (Art. 147 Abs. 2 i.V.m. Art. 234 Abs. 1 ZPO).