8.2. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Klägerin als vorgeladene Partei nicht darauf hätte verlassen dürfen, ihrem Verschiebungsgesuch werde ohne Weiteres entsprochen. Denn solange ein Verschiebungsgesuch vom Gericht nicht bewilligt worden ist, gilt die Vorladung. Demnach hätte auch der klägerische Rechtsvertreter der Verhandlung vom 3. Juni 2024 nicht einfach fernbleiben dürfen, zumal er das Eintreten von Säumnisfolgen durch seine Teilnahme – wie in der Vorladung erwähnt – hätte verhindern können (vgl. THOMAS ENGLER, in: GEHRI/JENT-SØRENSEN/SARBACH [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art.