O., N. 9 zu Art. 135 ZPO). Erhält eine Partei vom Gericht keine Antwort auf ein Verschiebungsgesuch, muss sie von der Gültigkeit der Vorladung ausgehen. Erscheint eine Partei zum angesetzten Termin nicht, ohne sich nach dem Verschiebungsentscheid erkundigt zu haben, treffen sie die Säumnisfolgen (Urteil des Bundesgerichts 5A_121/2014 vom 13. Mai 2014, Erw. 3.3). Wenn das Verschiebungsgesuch unmittelbar vor der Verhandlung gestellt wird und dem Gesuch nicht entsprochen wird, kann über dasselbe im Endentscheid befunden werden (JENNY/ABEGG, a.a.O., N. 9 zu Art. 135 ZPO).