8. 8.1. Gemäss Art. 135 ZPO kann das Gericht einen Erscheinungstermin aus zureichenden Gründen verschieben, wenn es vor dem Termin darum ersucht wird. Der Verschiebungsgrund ist von der gesuchstellenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Krankheit sollte durch ein zuverlässiges Arztzeugnis belegt sein (JENNY/ABEGG, in: GEHRI/JENT-SØRENSEN/SARBACH [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 f. zu Art. 135 ZPO). Ein Verschiebungsgesuch ist dem Gericht rechtzeitig vor der Verhandlung zu stellen, soweit dies möglich ist.